Informationen über Radon

Radon kann je nach Region in unterschiedlicher Konzentration vorkommen. Die Region alleine ist jedoch nicht unbedingt ausschlaggebend. Je nach Standort der Gebäude und Bauart der Gebäude können die Radonwerte stark variieren.

Geschichte - die Entdeckung der Radioaktivität

Der Begriff "Radioaktivität" wurde 1898 von Marie Sklodovska (1867-1934) geprägt. Sie untersuchte die 1896 von Henri Becquerel (1852-1908) beobachtete Strahlung von Uranverbindungen und wählte für diese das Wort "radioactivité". Im Rahmen ihrer Forschungen, für die ihr 1903 ein anteiliger Nobelpreis für Physik und 1911 der Nobelpreis für Chemie zugesprochen wurde, entdeckte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Pierre Curie die chemischen Elemente Polonium und Radium.

Die Strahlung radioaktiver Elemente, der sogenannten Radionuklide, kann dabei unterschiedlicher Natur sein, wie Ernest Rutherford (1871-1903) erkannte. Er hat sie in Alpha-, Beta- und Gammastrahlung unterschieden. Radioaktivität bedeutet übersetzt Strahlungsaktivität.

Grundinformationen über Radon

  • Radon ist ein natürliches, im Boden vorkommendes Edelgas – das Ausgangselement ist Uran
  • Radon wandert durch den Fels und Lockergestein an die Erdoberfläche
  • Radon wird auch über das Wasser transportiert
  • Radon kann durch die ionisierende Strahlung Lungenkrebs verursachen, Schätzung BAG 200 – 300 Todesopfer jährlich
  • Radon Masseinheit sind Becquerel, ein Becquerel entspricht einem radioaktiven Zerfall pro Sekunde und m3.
  • Radon wird hauptsächlich über den «Kamineffekt» transportiert, warme Luft die im Haus aufsteigt bewirkt im Keller und den untersten Stockwerken einen kaum spürbaren Unterdruck; dadurch entsteht eine Sogwirkung.

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Sanierungsfristen

Tabelle 4: Maximale Sanierungsfristen (Jahre) als Funktion der gemessenen Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit - Wegleitung Radon V2.2 25.4.2022 BAG

Maximale Sanierungsfristen (Jahre) (1)

(1) Für Schul- und Kindergartenräume sollten immer die Sanierungsfristen für Räume mit langem Personenaufenthalt, berücksichtigt werden, unabhängig ihrer tatsächlichen Nutzung

(2) Findet vor Ablauf der Sanierungsfrist ein wesentlicher Gebäudeumbau statt, muss die Radonsanierung gleichzeitig erfolgen

(3) Bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1000 Bq/m3 am Arbeitsplatz gilt dieser als radonexponiert bzw. es gelten die Bestimmungen aus Artikel 167 StSV

Radon Messen

Auszüge SIA 180

3.1 Raumluftqualität

3.1.1, Die Raumluftqualität in einem genutzten Gebäude muss so sein, dass sie keine Belästigung und kein Gesundheitsrisiko für die Benutzer darstellt und das Gebäude nicht schädigt. Insbesondere dass die Konzentration der Schadstoffe die gesetzlichen Grenzwerte über die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Werte für Radon in der Strahlenschutzverordnung und die Richtwerte gemäss Tabelle 4 in Räumen mit Personenbelegung nicht übersteigen.

3.3 Reduktion der Luftemissionsquellen

3.3.2, Die erdberührten Teile der Gebäudehülle von Räumen mit Personenbelegung müssen genügend dicht sein, um den Eintritt von Wasser, Wasserdampf und Radon in das Gebäude zu verhindern.

3.3.3, Bei Neubauten mit erdberührenden Wohnräumen oder einem Naturkeller müssen präventiv bauliche Massnahmen getroffen werden, die es bei Bedarf erlauben, nachträglich die Radonkonzentration in den Wohnräumen zu senken.

3.3.4, Wände, Böden und Decken, welche die Räume mit Luftverunreinigungsquellen oder Feuchtequellen (z.B. Garagen, Keller, Räume mit hoher Radonbelastung) von den Räumen mit Personalbelegung trennen, müssen möglichst luftdicht sein. Türen und Durchführungen zwischen diesen Zonen müssen so ausgeführt sein, dass der Luftvolumenstrom bei 50 Pa Druckdifferenz dividiert durch die Gesamtfläche der Trennwände unter 2 m3/(hxm²) liegt.

Auszüge aus der Strahlenschutzverordnung

Art. 166 – Radonsanierung
1 Wird der Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 überschritten, so trifft die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die notwendigen Sanierungsmassnahmen. Ihr oder ihm werden Empfehlungen des BAG und der Kantone über die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen abgegeben.

2 Bleibt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer untätig, so kann der Kanton die Radonsanierung anordnen.

3 Wird bei einer Schule oder einem Kindergarten festgestellt, dass der Referenzwert überschritten wird, so ordnet der Kanton innert dreier Jahre ab Feststellung die Radonsanierung an.

4 Die Kosten der Sanierung trägt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer.

Art. 155 – Radonreferenzwert
1 Der Radonreferenzwert entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach Artikel 166 zu treffen sind.

2 Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, gilt ein Radonreferenzwert von 300 Bq/m3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Artikel 156.

Art. 156 – Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen
1 Der Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach Artikel 167 zu treffen sind.

2 Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration an radonexponierten Arbeitsplätzen gilt ein Schwellenwert von 1000 Bq/m3.

3 Als radonexponiert gelten Arbeitsplätze, an denen der Schwellenwert sicher oder vermutungsweise überschritten ist. Dies sind insbesondere Arbeitsplätze in unterirdischen Bauten, Bergwerken, Höhlen und Wasserversorgungsanlagen sowie solche, die von der Aufsichtsbehörde als radonexponiert eingestuft werden.

Art. 163 – Radonschutz bei Neu- und Umbauten
1 Die Baubewilligungsbehörde macht die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder den Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen dieser Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam, soweit dies sinnvoll ist.

2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür besorgt, dass dem Stand der Technik entsprechende präventive bauliche Massnahmen getroffen werden, um eine Radongaskonzentration zu erreichen, die unter dem Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 liegt. Erfordert es der Stand von Wissenschaft und Technik, so ist eine Radonmessung nach Artikel 159 Absatz 1 durchzuführen.

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