Baumängel

Baumangel
Als Baumängel werden Zustände an Bauten bezeichnet , die das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft einer Werkleistung oder ein Fehler beinhaltet, der den Wert oder die Tauglichkeit einer Werkleistung zu dem gewöhnlichen oder zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, verändert oder mindert.
Infolge eines Baumangels tritt in der Regel ein Schadensereignis auf (Bauschaden)

Fristen
Eigentümer sind gut beraten Mängel umgehend anzuzeigen und sich frühzeitig um deren Durchsetzung bei den beteiligten Parteien zu bemühen. Denn kommt keine Einigung zu Stande oder wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, läuft diese nach 5 Jahren ab und die Ansprüche des Eigentümers verwirken.

Die Garantie beginnt mit der Abnahme der Werkteile oder gesamten Bauwerkes zu laufen.

Verjährungsfristen nach SIA:
Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist für gerügte Mängel fünf Jahre.
Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.

Verjährungsfristen nach OR:
Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Mängel an unbeweglichen Werken jedoch fünf Jahre.
Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.

Nach der Bauabnahme kann der Bauherr während zwei Jahren zu jedem Zeitpunkt weitere Mängel rügen und deren Beseitigung verlangen. Dabei kann er kleinere Mängel sammeln und dem Unternehmer zu einem frei wählbaren Zeitpunkt innerhalb der Rügefrist eine Liste vorlegen. Die Beweislast, ob ein Mangel vorliegt oder nicht liegt beim Unternehmer.

2-jährigen Garantieabnahme, bei der 2-jährigen Garantieabnahme werden Veränderungen nach der Bauabnahme erfasst.

Nach Ablauf der 2-jährigen Rügefrist müssen neue Mängel umgehend und vor dem Ablauf der 5-jährigen Garantiefrist gemeldet werden.

Verdeckte Mängel kann der Bauherr während drei weiteren Jahren rügen, also insgesamt während fünf Jahren. Aber Achtung: Gemäss Bundesgerichtsentscheid sind diese innert 7 Tagen nach Entdeckung zu melden. Die Beweislast für verdeckte Mängel liegt beim Bauherrn.
Für absichtlich verschwiegene Mängel gilt eine Rügefrist von 10 Jahren.