Radonsanierung
Nicht immer ist eine aufwändige Radonsanierung nötig. Auch bei sehr hohen Radonkonzentrationen kann der Weg unter den Grenzwert von 300 Bq/m3 unkompliziert angegangen werden. Bei unserem Projekt wurden bei der …
Nicht immer ist eine aufwändige Radonsanierung nötig. Auch bei sehr hohen Radonkonzentrationen kann der Weg unter den Grenzwert von 300 Bq/m3 unkompliziert angegangen werden. Bei unserem Projekt wurden bei der …
Schimmelbefall ist sehr oft anzutreffen. Die Voraussetzungen sind plus minus immer dieselben: Luftfeuchtigkeit, Oberflächenkondensat und Temperatur. Die Schimmelsporen sind bereits vor vorhanden oder werden eingeschleppt. Keller, Treppenhäuser, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Garagen, …
https://hev-magazin-so.ch/index.php/praxis/315-jubacon-schadstoffe-im-eigenheim jubacon.ch/…/GzD_HEV-Magazin_Dez2020_Jubacon_2.pdf
Die Bauabnahme ist aufgrund ihrer Wirkung für Garantiefristen und Haftungsfragen bei Mängeln ein wesentlicher, nicht zu unterschätzender Meilenstein im Bauprozess.
Den Neubau ohne Mängel gibt es kaum! Es lohnt sich also, bei der Bauabnahme genau hinzuschauen. Der Bauherr kann als Nicht-Fachmann unter Umständen gewisse Mängel gar nicht erkennen. Manchmal ist es auch schwierig abzuschätzen, wo es sich um einen Mangel handelt und was noch in der Toleranzgrenze liegt.
Deshalb kann sich der Beizug eines unabhängigen Experten zur Bauabnahme durchaus lohnen.
Wir führen für Sie professionelle Bauabnahmen durch oder begleiten Sie dabei:
Mängelrechte unterliegen immer einer zeitlichen Begrenzung. Dies bedeutet, dass nach dem Datum der Abnahme der Mangel innert einer bestimmten Frist gerügt und innert einer bestimmten Frist die Verjährung unterbrochen werden muss.
Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer die SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen diese zur Geltung. Andernfalls gelten die Rügefristen nach OR Art. 371.
Rügefristen nach SIA
Nach SIA 118 muss die Abnahme des Werks innerhalb eines Monats nach der Meldung des Bauleiters erfolgen, dass das Werk abgenommen werden könne resp. fertig gestellt sei. Bis zu zwei Jahren nach diesem Datum können sowohl offene als auch verdeckte Mängel zu jedem Zeitpunkt gerügt werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können offene Mängel nicht mehr gerügt werden. Verdeckte Mängel können während drei weiteren Jahren gerügt werden, doch muss die Rüge gemäss Bundesgerichtsentscheid innert drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Eine Ausnahme bilden elektrisch betriebene Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte geliefert worden sind. Hier ist die Garantiefrist auf ein Jahr beschränkt.
Rügefristen nach OR
Jeder entdeckte Mangel, sei es ein offener oder ein verdeckter, ist sofort nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Nach der Abnahme des Werks kann grundsätzlich ein Jahr lang gerügt werden, handelt es sich jedoch um ein unbewegliches Bauwerk, so kann der Mangel fünf Jahre nach dem Abnahmedatum gerügt werden. Eine Ausnahme bilden elektrisch betriebene Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte geliefert worden sind. Hier ist die Garantiefrist auf ein Jahr beschränkt.
Verjährungsfristen
Nebst den Rügefristen existieren auch Verjährungsfristen. Die Rüge allein kann eine Verjährung nicht unterbrechen. Dies kann nur auf zwei Arten geschehen: Entweder der betreffende Unternehmer bestätigt schriftlich, dass die Verjährung im Hinblick auf den gerügten Mangel aufgehoben ist («Verzicht auf Einrede der Verjährung»), oder der Bauherr klagt den Unternehmer ein. Mit dem Datum der Klageanhebung beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer die SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen diese zur Geltung. Andernfalls gelten die Verjährungsfristen nach OR Art. 371.
Verjährungsfristen nach SIA
Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist für gerügte Mängel fünf Jahre.
Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.
Verjährungsfristen nach OR
Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Mängel an unbeweglichen Werken jedoch fünf Jahre.
Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.